Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 wirklich gilt
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags: Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine: Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Unterbringung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gleich lautendeErlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen imZusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraineveröffentlicht. Dabei geht es um die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die deutsche Wohnungswirtschaft habe ihre Bereitschafterklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtetezur Verfügung zu stellen, wird in den Erlassen erläutert. Das Engagement derWohnungsunternehmen werde dabei regelmäßig durch die Überlassung möblierterWohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterlägendem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob dieentgeltliche Überlassung möblierten Wohnraums an Kriegsflüchtlinge aus derUkraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, werde aus Billigkeitsgründenfür Einnahmen bis zum 31.12.2026 nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wiebeispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln,Hygieneartikeln oder Kleidung – sind den Erlassen zufolge für dieInanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträgeaus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzesresultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als fünf Prozentder Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum zum Beispiel anjuristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum anKriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gölten diese Wohnraumnutzendenaus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2026 als (mittelbare) Mieter desGrundstücksunternehmens im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Bundesfinanzministerium, Veröffentlichung des koordiniertenLändererlasses vom 24.11.2025, FM3-G 1425-4/4