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Kreditkarte: Lässt sich bei beruflicher Nutzung von Steuer absetzen

21.08.2024

Wird eine Kreditkarte beruflich genutzt, so kann man die Jahresgebühr als Werbungskosten steuerlich absetzen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

In der Steuererklärung seien Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungkosten absetzbar. Somit könne auch die volle Jahresgebühr der Kreditkarte steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt. Berufliche Einsätze seien zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber aber eine Kreditkarte zur Verfügung, seien keine Werbungskosten privat absetzbar, da dieser die Gebühren trägt.

Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, müsse der berufliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür müssen laut Lohnsteuerhilfe alle Posten auf den Kontoauszügen sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend müsse die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil sei auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer gemischten Nutzung der Kreditkarte seien die Kosten also nur anteilig als Werbungskosten absetzbar.

Die beruflichen Ausgaben müssten nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert sein, falls das Finanzamt Belege anfordert. Nicht nur alle Rechnungen, sondern auch die monatlichen Kontoauszüge sollten für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Am besten würden alle Abrechnungsposten als beruflich markiert, auf die das zutrifft. So falle dem Finanzamt die Überprüfung leichter und selbst habe man auch die volle Kontrolle.

Vielnutzer sowie Freiberufler und Selbstständige hätten es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Einfachheit halber zwei Kreditkarten beantragen, rät die Lohnsteuerhilfe: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise müsse nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden. Zwei separate Kreditkarten seien aber von Seiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Die Gesetze forderten nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.

Zahlungen in berufliche und private aufzuteilen, sei die Mühe übrigens nicht wert, so die Lohnsteuerhilfe, wenn die gesamten Werbungskosten unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag bleiben. Das Finanzamt berücksichtige automatisch bei jedem Steuerpflichtigem eine Pauschale von 1.230 Euro. Nur wenn die individuellen Werbungskosten in der Summe diesen Betrag übersteigen, lohne es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen. Nur dann reduzierten die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 20.08.2024

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