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Krebs: Kann auch bei ehemaligen Rauchern als Berufskrankheit anzuerkennen sein
Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete er azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert).
Das BSG hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setze keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung seien ausgeschlossen. Insbesondere sei das Rauchen mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.09.2023, B 2 U 8/21 R