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Krankenkasse: Muss Echthaarperücke bezahlen

01.04.2021

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt.

Die Klägerin leidet an Alopezia totalis (kompletter Haarverlust am Kopf). Seit Jahren entscheidet sie sich jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, Kunsthaarperücken reichten aus und könnten insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von Echthaarversorgung unterschieden werden. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.

Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders: Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen. Denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50 Prozent teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Das SG Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (zum Beispiel durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier würden von den Sozialgerichten in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten, so die Mitteilung des SG Dresden. Betroffene Frauen sollten sich vor dem Erwerb einer Perücke mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 18.02.2021, S 18 KR 304/18, rechtskräftig

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