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Krankenhausplan: Hochschulklinik kann Umfang ihres Versorgungsauftrags nicht selbst bestimmen
Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit vonForschung und Lehre vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eineHochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang desVersorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplanaufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsformeiner Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie beantragte beim Beklagten, in denKrankenhausplan des Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierteAdipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leberaufgenommen zu werden. Das begründete das Klinikum (auch) mit Belangen derForschung und Lehre.
Der Beklagte lehnte die Anträge ab: Der Versorgungsbedarf indiesen Bereichen werde mit anderen Krankenhäusern gedeckt; die geltendgemachten Belange der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung.
Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgerichtohne Erfolg geblieben. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht(OVG) überwiegend zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch aufAufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragtenLeistungsspektrum. Zwar sei sie aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennungals Hochschulklinik ein zur Krankenhausbehandlung zugelassenes Krankenhaus imSinne der Vorschriften über die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Umfang ihresVersorgungsauftrags ergebe sich jedoch erst aus den konkretisierendenFestlegungen im Krankenhausplan.
Nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz seien bei derAufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes bei Universitätsklinikendie Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. Danach steheder Klägerin kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zu.Vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigenerVerantwortung vorzunehmen. Das Landesrecht sei mit der Wissenschaftsfreiheitvereinbar. Ein Anspruch auf die beantragte Planaufnahme ergebe sich auch nichtaus anderen Rechtsvorschriften.
Das BVerwG hat die Revision der Klinik gegen dasBerufungsurteil zurückgewiesen. Die vom OVG vorgenommene Auslegung desSächsischen Krankenhausgesetzes, die für das BVerwG verbindlich sei, sei mitder Freiheit der Wissenschaft vereinbar. Im Bereich der universitärenKrankenhausversorgung habe der Normgeber die Wissenschaftsfreiheit mit anderenGrundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere denZielen der Krankenhausplanung, zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. DieKrankenhausplanung solle die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigenKrankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen.Sie sei in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichenPatientenbehandlung auszurichten, betont das BVerwG.
Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bildetenindes auch eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischenBereich. Die Wissenschaftsfreiheit dürfe daher bei der Einbeziehung derUniversitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. DasOVG habe aber angenommen, der Landesgesetzgeber habe mit der Einbeziehung derUniversitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei dieBelange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, eine Regelunggetroffen, die auch der Wissenschaftsfreiheit gerecht werde. Das hält dasBVerwG für bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.2025, BVerwG 3 C3.24