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Kostenrecht: Anwalt erhält keine Termingebühr für Telefonate mit Berichterstatterin
Die Beteiligten stritten über den Ansatz einer Terminsgebühr. Die Prozessbevollmächtigte hatte diese mit mehreren Telefonaten mit der Berichterstatterin begründet. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied dagegen, dass für die Besprechungen zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Berichterstatterin keine Terminsgebühr anzusetzen sei.
Zwar, so das FG Köln, sei der Gegenauffassung zuzugeben, dass der gesetzgeberischen Intention, unnötige Gerichtstermine zu vermeiden, indem Besprechungen, die auf eine unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits abzielen, mit einer Terminsgebühr honoriert werden, auch dann nachgekommen werden könnte, wenn Telefonate zwischen einem Prozessbeteiligten und dem Gericht eine Terminsgebühr auslösen könnten.
Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Gesetzes habe ein solcher Gebührenanspruch jedoch keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz. Vor Änderung der Vorschriften zur Terminsgebühr sei die Streitfrage bereits gerichtlich dahingehend entschieden worden, dass Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen. Der Gesetzgeber habe dies nicht zum Anlass genommen, eine gegenteilige Klarstellung ins Gesetz aufzunehmen. Er habe dagegen bei der Neufassung die Formulierung verwendet, dass die Gebühr für "außergerichtliche Termine und Besprechungen" entsteht. Hieraus ist laut FG Köln zu schließen, dass die bisherige von der Rechtsprechung herausgearbeitete Rechtslage, wonach Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen, nicht geändert werden sollte.
Das FG Köln versteht den Gesetzeswortlaut dahingehend, dass sich das Adjektiv "außergerichtlich" nicht nur auf die Termine, sondern auch auf die Besprechungen bezieht. Danach könnten nur außergerichtliche Besprechungen eine Terminsgebühr auslösen.
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, 2 Ko 1600/20