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Kosten für "ORTHO-Training": Sind keine außergewöhnlichen Belastungen

27.07.2022

Unter bestimmten Voraussetzungen mindern Krankheitskosten die Einkommensteuer. Nicht darunter fallen Kosten für ein Fitnessstudio, das zwar spezielle Gesundheitstrainings wie Rückentraining anbietet, aber auch allgemeine Übungsmöglichkeiten gibt, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hinweist.

Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung erwüchsen Steuerzahlern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Jedoch hätten Steuerzahler die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Das FG Münster habe in einem konkreten Fall (9 K 1471/20) am 17.01.2022 zu Mitgliedsbeiträgen geurteilt, die für den Besuch des Fitnessstudios "ORTHO Training" sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten entstehen, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Sie seien dem Steuerzahler nicht zwangsläufig erwachsen.

Zwar handele es sich bei dem Studio um kein klassisches Fitnessstudio, da dort das Rückentraining im Vordergrund gestanden habe. Das Fitnessstudio habe jedoch auch weitere Kurse angeboten, die weit über die Rückentherapie hinausgegangen seien. So habe der Steuerzahler den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten gehörten ebenso wie die Kosten für vorbeugende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten. Somit scheide der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen aus.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2022

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