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Kosten für Check-In am Flughafen: Schon im Rahmen der Flugbuchung anzugeben

04.02.2021

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, schon im Rahmen des Buchungsvorgangs einer Flugbuchung die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form anzugeben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main, die von der Wettbewerbszentrale gegen die Airline erstrittenen wurde.

Ryanair biete auf seiner Internetseite die Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann, erläutert die Wettbewerbszentrale den Sachverhalt. Der Check-In sei nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, müsse er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten werde im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis eigenen Angaben zufolge als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information beanstandet. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung abgelehnt habe, habe die Wettbewerbszentrale beim LG Frankfurt am Main Klage auf Unterlassung erhoben.

Das LG habe sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale angeschlossen. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend.

Das Gericht folge in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.

Wettbewerbszentrale, PM vom 02.02.2021 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2021, 3-06 O 7/20, nicht rechtskräftig

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