Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kosten eines Erbscheins: Dürfen nur aufg...

Kosten eines Erbscheins: Dürfen nur aufgrund eines Schätzwertes basierend auf vorliegenden Tatsachen festgesetzt werden

23.11.2022

Ein Erbschein kostet Geld. Wer diesen beim Nachlassgericht beantragt, hat die dort anfallenden Gebühren zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Nachlasswert. Dieser stellt den so genannten Geschäftswert. Zur Ermittlung desselben fordert das Nachlassgericht die Antragsteller auf, ein Nachlassverzeichnis auf einem Wertermittlungsbogen einzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, so schätzt das Nachlassgericht den Geschäftswert. Dies muss aber aufgrund der vorliegenden Tatsachen geschehen. Insoweit liegen zumindest ansatzweise Schätzgrundlagen vor, wenn der Antragsteller versichert hat, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass, und später auszugsweise einen Kontoauszug beifügt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt entschieden hat. Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Frau erhielt vom Nachlassgericht den von ihr beantragten Erbschein, der sie als Miterbin ausweist. In dem Antrag hatte sie angegeben, den Wert des Nachlasses nicht zu kennen, da sie keine Einsicht in das Konto erhalten habe; es gehöre jedoch kein Grundstück zum Nachlass. In der Folgezeit reichte sie trotz Aufforderung kein Nachlasswertverzeichnis ein. Auch nachdem das Nachlassgericht mitteilte, den Wert anderenfalls auf 250.000 Euro festzusetzen, meldete sie sich nicht. Das Amtsgericht setzte daraufhin den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren im Wege der freien Schätzung auf 250.000 Euro fest. Erst daraufhin meldete sich die Frau beim Nachlassgericht und legte einen Kontoauszug vor. Aus diesem ergebe sich, dass der Nachlass nur einen Wert von 15.000 Euro habe und daher der Geschäftswert mit diesem Wert festzusetzen sei.

Zu Recht, hat das Gericht laut DAV entschieden. Den Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins bilde der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Zwar treffe die Antragstellerin eine Verpflichtung, Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen und ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einzureichen. Tut sie dies pflichtwidrig nicht, könne das Gericht aber nicht willkürlich einen Wert festlegen, sondern müsse die Schätzung an den Tatsachen festmachen, die sich aus der Nachlassakte ergeben. Wenn sich hieraus ergibt, dass kein Grundstück zum Nachlass gehört und auch auszugsweise Kontoauszüge zeigen, dass um die 12.000 Euro vorhanden waren, so sei eine Wertfestsetzung im Wege der Schätzung auf 250.000 Euro zu hoch. Vielmehr sei der offenkundigen Unvollständigkeit der Angaben und den damit verbundenen Unsicherheiten durch einen angemessenen Zuschlag (hier: Verdoppelung) Rechnung zu tragen gewesen. Der Geschäftswert sei damit laut OVG mit nicht mehr als 24.000 Euro anzusetzen gewesen.

Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, PM vom 21.11.2022 zu Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom15.08.2022, 2 Wx 44/22

Mit Freunden teilen