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Kontaktperson der Kategorie I: Anordnung häuslicher Quarantäne zu Recht erfolgt
Ein Schüler, der gemeinsam mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag des Schülers im Eilverfahren abgelehnt.
Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich – wie der Antragsteller – in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (zum Beispiel Kitagruppe, Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft, für die das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.
Zwar habe der Antragsteller sich nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst – mit negativem Ergebnis – auf SARS-CoV-2 testen lassen. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020, 7 L 1939/20, nicht rechtskräftig