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Kontaktbeschränkungen im privaten Raum in Köln: Gelten weiter

05.03.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 01.03.2021 entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontaktbeschränkungen weiterhin gelten.

Die Stadt Köln hat mit ihrer fortgeschriebenen – in der aktuellen Fassung bis einschließlich 08.03.2021 geltenden – Allgemeinverfügung die Kontaktbeschränkungen, die aufgrund der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung in der Öffentlichkeit gelten, auch auf den privaten Raum erweitert. Demnach darf man sich derzeit in der privaten Wohnung nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum eigenen Hausstand zählt, wobei zu betreuende Kinder unberücksichtigt bleiben.

Die hiergegen eingelegten Eilanträge zweier Kölner Bürger, mit denen die Außervollzugssetzung dieser Kontaktbeschränkungen im privaten Raum erreicht werden sollte, lehnte das VG Köln ab. Die Stadt Köln sei aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage berechtigt, örtliche Regelungen zu treffen, die über die Landesregelungen hinausgingen, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (Sieben-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 lägen.

Mit einem aktuellen Wert von 72,0 (Stand: 01.03.2021) liege der Inzidenzwert in Köln deutlich über 50. Zwar seien die Begriffe "nachhaltig" und "signifikant" auslegungsbedürftig; diesen Fragen könne im Eilverfahren jedoch nicht abschließend nachgegangen werden. Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei.

Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grundrechtseingriffe handele. Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 08.03.2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberücksichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 01.03.2021, 7 L 325/21 und 7 L 331/21, nicht rechtskräftig

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