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Kommunen: Keine Entschädigung wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern

02.03.2021

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren vom beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgabenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebührenbescheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichtsverfahren haben die Kläger Entschädigungsklagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.

Die Kläger hätten schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschädigungsberechtigte Verfahrensbeteiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen seien, so das BVerwG. Dazu zählten Träger der öffentlichen Verwaltung nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Absatz 6 Nr. 2 GVG). Das sei in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechtsaufsichtsbehörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, die die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt.

Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht – wie für Gemeinden – im Grundgesetz selbst geregelt oder wie – im Fall des Wasserverbandes – durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handele es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger, betont das BVerwG.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26.02.2021, 5 C 17.19 D, 5 C 15.19 D und 5 C 16.19 D

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