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Kommunalpolitiker: Darf wegen Drohungen keine Jagdwaffen mehr besitzen
Das Polizeipräsidium Recklinghausen durfte das Recht eines Kommunalpolitikers zum Besitz von Jagdwaffen als Jäger widerrufen, weil er anderen Menschen gedroht hat. Für das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen ist er damit waffenrechtlich unzuverlässig.
Der Mann ist Mitglied eines Stadtrats und eines Kreistages. Als Jäger verfügte er über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen. Wegen versuchter Nötigung zum Nachteil eines anderen Ratsmitglieds wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. In einer nichtöffentlichen Sitzung des Ältestenrates einer Stadt hatte er ein anderes Ratsmitglied bedroht, um zu erreichen, einen ihm unliebsamen Antrag von der Tagesordnung zu streichen.
Das zuständige Polizeipräsidium widerrief daraufhin sein Recht, Jagdwaffen zu besitzen. Er sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei leicht erregbaren oder in Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder Affekthandlungen neigenden Personen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen. Die Waffen – zwei Pistolen – gab der Jäger vorläufig ab, legte aber Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ein.
Ohne Erfolg: Das VG hält den Widerruf für rechtens. Das Ratsmitglied biete keine Gewähr, immer vorsichtig und sachgemäß mit Waffen umzugehen. Sein Verhalten in der Ältestenratssitzung habe gezeigt, dass unsicher sei, ob er in Konfliktsituationen stets besonnen reagiert. Dies werde von einem Waffenbesitzer erwartet. Er habe jedoch in einer Konfliktsituation aggressiv und – durch die Strafgerichte rechtskräftig festgestellt – mit Drohungen reagiert.
Die erlaubnispflichtigen Waffen erhält der Mann deshalb nicht zurück. Allerdings kann er noch beantragen, dass die Berufung gegen das Urteil zugelassen wird.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2025, 17 K 3400/21, nicht rechtskräftig