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Kommunale Kindertagesstätte: Ausschluss eines Kindes vom Besuch erfordert Verwaltungsakt
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat eine Ortsgemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten. Denn: Allein die zivilrechtliche Kündigung habe nicht ausgereicht, um das Kind aus der Kindertagesstätte auszuschließen.
Das Kind besucht seit 2020 eine Kindertagesstätte, deren Trägerin die Ortsgemeinde ist. Weil der Junge wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Gemeinde einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.
Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Gemeinde vorläufig dazu, dem Jungen den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Entscheidend sei allein, dass die zivilrechtliche Kündigung nicht genügt habe, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen, so das VG.
Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe das Kind weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.04.2025, 3 L 297/25.KO, nicht rechtskräftig