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Körperschaftsteuerrecht: Bundeskabinett beschließt Modernisierung

26.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden.

Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) stellt die Option zur Körperschaftsteuer einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Schließlich sollen damit systematische als auch verfahrensrechtliche Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können, beseitigt werden.

Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes werde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig seien neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich. Dadurch würden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werde Bürokratieaufwand verringert. Die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen würden durch ein einfacheres System, die so genannte Einlagelösung, ersetzt.

Mit dem Gesetz würden zudem Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen vorgenommen, indem Währungskursverluste von dem Abzugsverbot ausgenommen werden. Dadurch wirkten sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

Bundesfinanzministerium, PM vom 24.03.2021

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