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Kölner Zoo: Riesenrad darf bis Ende August bleiben

24.08.2021

Ein Anwohner kann sich nicht mit dem Argument gegen die Erlaubnis für das Riesenrad vor dem Kölner Zoo wenden, dass dort nicht genügend Parkplätze für zusätzliche Besucher vorhanden seien. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und einen Eilantrag des Anwohners abgelehnt. Das Riesenrad darf damit bis Ende August 2021 bleiben.

Das "Europa-Rad" einer Bonner Firma war 2020 auf dem Privatgelände vor dem Schokoladenmuseum aufgebaut gewesen. Da dies dort zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht möglich war, hatte die Betreiberfirma beantragt, das Riesenrad auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufstellen zu dürfen. Auf der Grundlage der Kölner Stadtordnung erteilte die Stadt Köln im März 2021 eine Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades, die bis Ende August 2021 verlängert wurde.

Schon zuvor hatten Riehler Bürger Bedenken wegen der Verkehrsauswirkungen in dem Wohngebiet geäußert. Diese teilte die Stadt aber nicht, weil sich ausreichend dimensionierte Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, an der Riehler Straße und im gegenüberliegenden Parkhaus befänden. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.

Gegen die Genehmigung stellte ein Anwohner, der etwa 300 Meter vom Riesenrad entfernt wohnt, einen Eilantrag mit dem Ziel, den Betrieb des Riesenrades auszusetzen. Er hielt den "Parksuchverkehr und Parkdruck", auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller könne sich als "Dritter" nicht gegen die Erteilung der Genehmigung von der Stadt an die Betreiberfirma wenden. Eine Verletzung so genannter drittschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Rechtsgrundlage in der Kölner Stadtordnung für die erteilte Genehmigung stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, zum Beispiel für Veranstaltungen wie den Riesenradbetrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen.

Es könne auch nicht zulasten der Riesenradbetreiberin eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11.08.2021, 14 L 1214/21, nicht rechtskräftig

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