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Klage wegen Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bleibt erfolglos
Der Kartellsenat des Bundegerichtshof (BGH) hat der Klageeines Patentinhabers wegen Patentverletzung stattgegeben. Der kartellrechtlicheZwangslizenzeinwand blieb erfolglos, weil sich bei Würdigung des gesamtenVerhaltens der Beklagten ergab, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einerLizenz zeigte.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Patente, die dieCodierung von Audiosignalen betreffen. Die durch diese Patente geschütztetechnische Lehre hat Eingang in Standards für den Betrieb von Mobilfunkgerätengefunden (standardessenzielle Patente). Die Klägerin erklärte gegenüber der fürdiese Standards zuständigen Organisation, sie sei bereit, jedem Interessenteneine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (FRAND = fair, reasonable andnon-discriminatory) zu erteilen. Verhandlungen über den Abschluss einesLizenzvertrags zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Klägerin nimmt dieBeklagte, die dem Standard entsprechende Mobiltelefone vertrieb, aufUnterlassung in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin missbraucheihre marktbeherrschende Stellung und sei deshalb an der Durchsetzung desUnterlassungsanspruchs gehindert.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Der Rechtsbestand des Patents und das Vorliegen einerPatentverletzung standen laut BGH im Revisionsrechtszug nicht mehr im Streit. Erhabe daher im Wesentlichen nur darüber entscheiden müssen, ob die Beklagte mitErfolg geltend machen kann, die Klägerin handele kartellrechtswidrig, wenn siedie Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt (Artikel 102 des Vertrags überdie Arbeitsweise der EU – AEUV).
Im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteil vom 16.07.2015, C-170/13 – Huawei/ZTE) und zwei frühereSenatsentscheidungen (BGH, Urteile vom 05.05.2020, KZR 36/17 und vom 24.11.2020,KZR 35/17) hält der BGH daran fest, dass der Inhaber eines standardessenziellenPatents nicht durch Artikel 102 AEUV daran gehindert ist, seine Rechtegerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Gegners erkennen lässt, dassdieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist.
Das Verhalten der Beklagten lasse hier eine fehlendeLizenzbereitschaft erkennen. Die Klägerin habe der Beklagten am 25.10.2019 einAngebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich habe sie ihrden Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese sei Voraussetzungdafür, dass die Klägerin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mitanderen Unternehmen geschlossen hat. Die Beklagte habe auf dasLizenzvertragsangebot am 17.03.2020 reagiert, auf das Angebot einerVertraulichkeitsabrede erst im Juni 2020.
Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Klägerin vom 06.05.2020habe die Beklagte am 17.08.2020 Stellung genommen. Zudem habe sie während dersich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheitgeleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihrselbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab.
Eine Vorlage an den EuGH sah der BGH nicht veranlasst. Einnationales Gericht sei von der Vorlagepflicht befreit, wenn die gestellte Fragenicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereitsGegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtigeAuslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigenZweifel keinerlei Raum bleibt.
Nach der Entscheidung Huawei/ZTE sei den besonderenrechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falls gebührend Rechnungzu tragen. Dies sei unter Anwendung seines nationalen Verfahrensrechts Aufgabedes mitgliedstaatlichen Gerichts im Einzelfall. Danach ist laut BGH ohnevernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass das Unionsrecht (Artikel 102 AEUV)keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgibt, die in jedem Fall striktzu beachten sind. Auf die Frage, ob eine vom Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistungsich der Höhe nach am Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers zu orientierenhat, komme es hier nicht an, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter demeigenen Angebot der Beklagten gelegen habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2026, KZR 10/25