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Kirchenapparat in Hessen: Von Gerichtsgebühren befreit

23.01.2024

Sämtliche Stellen, die zum evangelischen Kirchenapparat zählen, sind in Hessen von Gerichtsgebühren befreit. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. hervor.

Das OLG hatte einem hessischen evangelischen Regionalverband eine Verfahrensgebühr über 140 Euro in Rechnung gestellt. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit. Der Verband war mit der Auferlegung der Kosten nicht einverstanden und klagte. Das OLG hob daraufhin die Kostenrechnung auf.

Der Verband könne sich auf eine Gebührenbefreiung berufen, so das OLG unter Verweis auf Artikel 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen. Dieser verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Nach dessen § 7 Absatz 1 Nr. 1 profitiere der evangelische Regionalverband von der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe.

Der Befreiungstatbestand umfasse den "gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt", führte das OLG aus. Die Regelung von 1958 sei zwar inzwischen nicht mehr in Kraft. Artikel 22 S. 2 des Vertrages enthalte insoweit aber eine statische Verweisung und nehme diese Vorschrift damit weiterhin wirksam in Bezug.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.01.2024, 26 Sch 4/23, unanfechtbar

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