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Kinderzuschlag: Grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

18.07.2022

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.

Die Klägerin – Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren – anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt – nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folge, so das BSG, dass sie auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit habe durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden können. Dies, so das BSG, sei jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag.

Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erfüllte, hat das BSG die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.07.2022, B 7/14 KG 1/21 R

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