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Kindergeldfestsetzung Korrektur infolge geänderter Verhältnisse
Eine Festsetzungvon Kindergeld kann korrigiert werden, wenn ein volljähriges Kind nachabgeschlossener Erstausbildung seine Erwerbstätigkeit über die zulässige Grenzevon 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet. LautBundesfinanzhof (BFH) handelt es sich hierbei um eine Änderung, die für denAnspruch auf Kindergeld erheblich ist – und damit nach § 70 Absatz 2 S. 1Einkommensteuergesetz die Möglichkeit einer Korrektur der Kindergeldfestsetzungeröffnet.
Zugleich hat der BFH klargestellt, dass ein fachverwandtesTeilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einerTeilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, eine einheitliche mehraktigeErstausbildung nicht von vornherein ausschließt. Es sei in einem solchen Fallalso nicht automatisch von einer Zweitausbildung auszugehen. Vielmehr bedürfees einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Dabei seien insbesondereder zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium sowiedes Verhältnisses von Erwerbstätigkeit und Ausbildung in den Blick zu nehmen.
Da das Finanzgericht im zugrunde liegenden Fall keineentsprechende Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen hat, hat der BFH dieSache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidungzurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2025, III R43/24