Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kindergeld: Zum entscheidenden Wohnsitz ...

Kindergeld: Zum entscheidenden Wohnsitz minderjähriger Kinder bei Schulbesuch im Ausland

12.08.2021

Ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder zunächst aufgibt und bei seiner Rückkehr neu begründet, ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort beziehungsweise im Elternhaus, dem Zweck des Auslandsaufenthaltes, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern beziehungsweise am Ausbildungsort komme auch der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte bei der Abwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung zu, stellt das Finanzgericht (FG) Hessen klar.

Streitig war die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Anfang 2003 geborene Kind des Klägers. Im Kindergeldantrag hatte der Kläger einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind in Hessen angegeben. 2018 stellte sich dann heraus, dass das Kind vor circa zwei Jahren in die Türkei verzogen war, um dort in die Schule zu gehen. Dies veranlasste die Familienkasse, die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind aufzuheben. Dieses könne nicht mehr berücksichtigt werden, da es weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder der EU beziehungsweise dem EWR habe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß § 63 Absatz 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) würden im Kindergeldrecht Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt, so das FG. Das Kind des Klägers habe im Streitzeitraum keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liege weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Hier sei das Kind des Klägers durch seine Mutter begleitet worden. Ob dies für oder gegen die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes des Kindes spricht, könne aber dahinstehen. Selbst wenn man die Begleitung als Indiz für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland ansähe, sprächen andere Indizien für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, die bei der gebotenen Gesamtschau überwögen, so das FG.

Das Kind besuche seit Sommer 2015 die Schule in der Türkei. Der Schulbesuch ende voraussichtlich 2021. Es handele sich folglich um eine erhebliche Zeitspanne von sechs Jahren, die aufgrund ihrer Länge gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes spricht. Weiterhin gegen die Beibehaltung spreche, dass sich das Kind nach dem Umzug in die Türkei im Sommer 2015 nach eigener Auskunft der Klägerseite erst wieder im Sommer 2017, folglich erst nach zwei Jahren, in Deutschland aufhielt. Darüber hinaus spreche gegen einen inländischen Wohnsitz, dass von Klägerseite in keiner Weise dargelegt wurde, inwieweit das Kind noch über soziale Kontakte in Hessen verfügt. Eine soziale Verwurzelung des Kindes im Inland sei deshalb nicht ersichtlich. Auch das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geschilderte Ziel der Schulausbildung in der Türkei, nämlich einen besseren Abschluss als es in Deutschland möglich wäre zu erreichen, spricht nach Auffassung des FG für eine Verwurzelung in der Türkei, da naturgemäß mit einem türkischen Schulabschluss die weitere (berufliche) Ausbildung in der Türkei leichter durchführbar ist als in Deutschland.

Da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, schied auch ein Anspruch auf Abkommenskindergeld nach dem deutsch-türkischen Sozialabkommen aus.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 18.03.2021, 9 K 1660/18

Mit Freunden teilen