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Kinderfreibeträge: Angabe der Steuer-ID des Kindes nicht mehr verpflichtend

10.09.2024

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss in der Anlage Kind die inländische ID-Nummer des Kindes angegeben werden, damit das Finanzamt für das Kind die so genannten steuerlichen Freibeträge gewähren kann. Doch wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meldet, ist die bisher verpflichtende Angabe dieser Steuer-ID nun weggefallen.

Die Anlage Kind diene dem Familienleistungsausgleich und ermögliche die Berücksichtigung von Kindergeld sowie Kinderfreibeträgen und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in der Einkommensteuerveranlagung. Ohne diese Angabe sei es derzeit nicht möglich, eine elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2023 zu versenden. Gerade in Trennungsfällen habe sich in der Praxis herausgestellt, dass die Steuer-ID des Kindes nicht ohne Weiteres benannt werden kann. Daher habe sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema beraten. Sie werde bis auf weiteres die fehlende Steuer-ID des Kindes nicht beanstanden und die elektronische Übermittlung ermöglichen. Dies sei nun seit Ende Juli möglich.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.09.2024

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