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Kinderbetreuung durch Großeltern: Aufwendungen können steuermindernd in Ansatz gebracht werden

17.12.2021

Wenn Großeltern Aufgaben der Kinderbetreuung übernehmen, kann dies für die Eltern auch steuerlich eine Rolle spielen.

Als Kinderbetreuungskosten könnten die Eltern bis zu 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben und so ihre Steuerlast mindern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Für die Fahrtkosten würden 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt. Der Abzug der Betreuungskosten gelte für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Vom Fiskus pauschal anerkannt werden zwei Drittel der Kosten. Bei dem übrigen Drittel der angefallenen Kosten unterstelle der Gesetzgeber eine private Veranlassung. Bekocht die Oma ihre Enkel und versorgt sie mit Mahlzeiten, so seien diese Kosten wie auch Kosten für eine Mensa oder Mittagsverpflegung nicht absetzbar, da die Verpflegung zu Hause genauso angefallen wäre. Ebenso gebe es keinen Fahrtkostenabzug, wenn die Eltern das Kind zu den Großeltern bringen und wieder abholen.

Um "Oma und Opa in der Steuererklärung abzusetzen", müssten allerdings einige Formalien erfüllt sein, so die Lohnsteuerhilfe. Zuallererst müsse ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern in Schriftform geschlossen werden. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag mit Fremden ähneln. Es sei darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten fürs Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem dürfe der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern an die Großeltern nicht bar erfolgen. Für die Zahlungen verlange das Finanzamt Nachweise in Form von Kontoauszügen.

Es sei nur derjenige Elternteil zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Das gelte im Besonderen bei getrenntlebenden Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, leben aber im selben Haushalt, könne jeder seine Ausgaben, die für die Kinderbetreuung angefallen sind, geltend machen. Sie seien dann grundsätzlich auf den halben Höchstbetrag von 2.000 Euro begrenzt. Eine abweichende Verteilung könne jedoch gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Die Eltern sollten sich die Kosten also im Hinblick auf die höchstmögliche Steuerentlastung sinnvoll aufteilen.

Für die Großeltern habe der Steuervorteil der Eltern keinen finanziellen Nachteil. Die erstatteten Fahrtkosten seien nicht zu versteuern, da es sich um Aufwandsersatz handelt. Es sei nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, welche die durchgeführten Fahrten auflistet. Diese Liste müssten die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Diese Regelung gelte übrigens nicht nur für die Großeltern. Auch die Tante oder andere Verwandte und sogar die Nachbarin könnten die Kinderbetreuung übernehmen und "steuerlich geltend gemacht werden". Die Regeln sind laut Lohnsteuerhilfe dieselben.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 14.12.2021

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