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Kinder- und Jugendschutz auf Instagram: Medienanstalt darf Account mit sexualisierten Inhalten nicht komplett untersagen
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf einInstagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder undJugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten. Vielmehr muss sie ihreMaßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen dieentwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG)Berlin entschieden.
Geklagt hatte eine Erotikdarstellerin, die Beiträge aufInstagram veröffentlicht und über 100.000 Follower hat. Im November 2022beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Frau und untersagtedessen weitere Verbreitung. Die Inhaberin des Accounts stelle sich betontsexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualitätund darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören undverunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Erotikdarstellerinzutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten.
Die Frau klagte und bekam recht. Zwar seien große Teileihres Angebots auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahrenentwicklungsbeeinträchtigend, meint auch das VG Berlin. Die mabb dürfe deswegenaber nicht das komplette Angebot verbieten. Dies sei unverhältnismäßig. Die Medienanstaltdürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlichentwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkretbezeichnen.
Das sei auch zumutbar. Bei etwas mehr als 1.000 Bildernnebst Textbeiträgen, die die Erotikdarstellerin auf Instagram veröffentlichthabe, könne die mabb dies leisten. Zudem werde der Darstellerin dadurch – auchfür die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welchenicht.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2026, VG 32 K20/23, nicht rechtskräftig