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Kinder getrennter Eltern: Bundesrat will Kontoeröffnung erleichtern

29.09.2025

Nach dem Willen des Bundesrates soll für das Eröffnen eines Taschengeldkontos künftig die Zustimmung eines Elternteils genügen, sollten die Eltern getrennt sein. Es soll dann auf die Zustimmung des Elternteils ankommen, bei dem das Kind nach einer Trennung seinen Lebensmittelpunkt hat.

Zur Begründung verweisen die Länder auf die wichtige erzieherische Funktion des Taschengeldes: Es vermittele Sparen, Haushalten, einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld und fördere die Selbstständigkeit. Ein Taschengeldkonto könne diesen Lernprozess unterstützen, da es Kindern den Umgang mit der Kontoführung und das bargeldlose Bezahlen näherbringe.

Auch wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, entscheide im Alltag oft allein der Obhutselternteil über das Taschengeld. Für die Kontoeröffnung sei bislang jedoch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, da die Vermögenssorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausgeübt werden muss. Nur in Angelegenheiten des täglichen Lebens könne ein Elternteil allein entscheiden – die Eröffnung eines Kontos werde von der Rechtsprechung jedoch nicht als eine solche, sondern als grundlegende Frage von erheblicher Bedeutung eingestuft. Besonders bei gestörten Elternbeziehungen könne die bestehende Regelung Trennungskinder benachteiligen, da sie die frühzeitige Kontonutzung und das bargeldlose Bezahlen erschwere, begründen die Länder ihre Entschließung.

Diese wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die in eigenem Ermessen entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Gesetzliche Vorgaben oder Fristen gibt es dafür nicht.

Bundesrat, PM vom 26.09.2025

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