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Kind verweigert Umgang mit einem Elternteil: Rückschluss auf negative Beeinflussung durch anderen Elternteil unzulässig

14.01.2026

Verweigert ein Kindden Umgang mit einem Elternteil, darf das nicht pauschal darauf zurückgeführtwerden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt, das Kind manipuliert. Dasstellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

Ein elfjährigerJunge hatte sich nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmendUmgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vaterregelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sichfür einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Jungekontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte.

Die Sachverständigehatte der Mutter eine bindungsfeindliche Haltung attestiert, ohne das konkrete Anhaltspunktedafür vorlagen, dass sie den Sohn dahingehend aktiv beeinflusst hätte. Vielmehrhatte die Mutter begleitete Vater-Sohn-Umgänge unstreitig gefördert. Aus derangenommenen Beeinflussung des Sohnes durch die Mutter schloss dieSachverständige, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei – und hielteine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich.

Der mittlerweilefast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beimVater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zuihm bestehen würde.

Das OLG hat demWunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihrdie elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung derelterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehrdenkbar. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnesnachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihreErwägungen aufgenommen.

Der für die – vom Bundesverfassungsgerichtals pseudowissenschaftlich angesehene – These eines so genannten ParentalAlienation Syndrome übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung aufeine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitereFaktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, tauge nicht als Grundlage füreine Sorgerechtsentscheidung. Die empfohlene Intervention werde dem komplexenGeschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einerkindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen.

Auch der Vatertrage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittigeFamiliensituation, so das OLG. So habe er unter anderem der Mutter ständigVerletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendigeärztliche Behandlungen erschwert. Zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbelund Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegeneines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und denneuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. DieStaatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vomVater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchensuggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Oberlandesgericht Frankfurtam Main, Beschluss vom 05.01.2026, 7 UF 88/25, unanfechtbar

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