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Kind soll Namen des neuen Ehemanns tragen: Großzügigere Maßstäbe gelten auch für Altfälle
Eine Mutter wünschtsich nach der Eheschließung, dass – wie sie selbst – auch das Kind aus einerfrüheren Beziehung den Namen des neuen Mannes trägt. Dafür genügt es, dass dieso genannte Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Oberlandesgericht (OLG)Frankfurt am Main ließ einen früheren strengeren Maßstab unangewendet, auchwenn dieser bei Antragstellung noch galt. Das verstoße nicht gegen dasRückwirkungsverbot.
Die Eltern desbetroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. AlsFamiliennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und desportugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, dieauch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfachGewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fandenhöchst selten statt.
Im Rahmen derEheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessenNachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Sie möchte, dass auch dieTochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Demstimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, dieEinwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zuersetzen.
Diesem Antrag hatdas Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie derEinholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischenAuswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegteBeschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.
Das Familiengerichtkönne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hiererforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "demWohl des Kindes dient" (§ 1617e Bürgerliches Gesetzbuch), so das OLG.Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vorInkrafttreten der Norm gestellt worden seien.
Soweit zwar nachder alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dassdie Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstoßees nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstabanzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisungdes hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeitein neuer Antrag zulässig.
Aus dergerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sichhier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater seifür die Tochter letztlich eine fremde Person, so das OLG. Für die fastachtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung.Damit überwiege das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse ander Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.
OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25, unanfechtbar