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KI und Urheberrecht: Fotograf muss Text und Data Mining hinnehmen

11.12.2025

Ein Fotograf muss das so genannte Text und Data Mining einesVereins hinnehmen, das seine Fotografie betraf. Das hat das Oberlandesgericht(OLG) Hamburg entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einerFotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das TrainingKünstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf;der Beklagte ein Verein, der ein so genanntes Dataset für Bild-Text-Paareöffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine ArtTabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern beziehungsweiseBilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält,darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können generativeKI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte einevom Kläger erstellte Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, umeinen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der Fotografbegehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er sieht sichdurch die hier vorgenommene Vervielfältigung in seinen durch dasUrheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechten verletzt.

Der Unterlassungsantrag hatte weder in erster noch inzweiter Instanz Erfolg. Dem Fotografen stehe kein urheberrechtlicherUnterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Der beklagte Verein könne sichhinsichtlich der Nutzung der Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sogenannte Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen.

Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die "automatisierteAnalyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, umdaraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zugewinnen". Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agenturbedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm alsRechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zumZeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habevorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit)aufgewiesen (§ 44b Absatz 3 S. 2 UrhG). Daher sei die streitgegenständlicheVervielfältigung zulässig gewesen.

Das Landgericht sei zudem im Ergebnis zu Recht davonausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auchdeswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichenForschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschaustelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einenspäteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das derangewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielleAnbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis: Insofernfehle es an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf dieForschungseinrichtung (§ 60d Absatz 2 S. 3 UrhG).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat dieRevision zugelassen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, 5 U 104/24,nicht rechtskräftig

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