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Kfz-Schäden nach Bremsen in Autowaschstraße: Überwiegend selbstverschuldet

05.05.2021

Sowohl das zögerliche Ausfahren aus einer Waschstraße als auch das Abbremsen eines Fahrzeugs in der Waschstraße kann zu einer Haftung für dadurch entstehende Schäden an den Fahrzeugen führen. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. Allerdings hafte der Abbremsende zu einem überwiegenden Teil.

Der Kläger benutzte eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto. Er bremste deshalb, wodurch sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadenersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Halter und Fahrer des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss. Zwar treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs, so das OLG. Denn es sei allgemein bekannt und auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Einfahrt der Waschstraße nochmals verlautbart worden, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist, gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann. Kollisionen mit anderen Fahrzeugen würden durch technische Schutzvorrichtungen gewährleistet: Kommen sich zwei Fahrzeuge zu nahe, schalte die Waschstraße automatisch ab.

Aber auch der Fahrer des ausfahrenden Pkw habe sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren sei. Er habe damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation geschaffen. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung des OLG auf 30 Prozent des Schadens des Klägers.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021, 1 U 63/19

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