Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    «Keinohrhasen» und «Zweiohrküken»: Drehb...

«Keinohrhasen» und «Zweiohrküken»: Drehbuchautorin kann Auskunft über Verwertungserträge der Filme verlangen

30.10.2020

Eine Drehbuchautorin hat einen Anspruch auf Auskunft gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" sowie gegen einen Film- und Medienkonzern zu den Verwertungserträgen dieser Filme. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Das LG Berlin hat der Klage in der ersten Stufe (auf Auskunft) stattgegeben. Aufgrund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme gebe es Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a Urhebergesetz (UrhG). Diese Vorschrift sei darauf gerichtet, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Sie könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei allerdings gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Kammergericht ist möglich.

Landgericht Berlin, Urteil vom 27.10.2020, 15 O 296/18, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen