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Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

22.08.2023

Für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung gewährt das Finanzamt keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Ob dies zu recht geschieht, sahen die Finanzgerichte bislang unterschiedlich. In zwischenzeitlich drei Fällen waren hierzu Revisionen beim BFH anhängig (Az. VI R 7/21, VI R 8/21 und VI R 14/21).

Im erstgenannten Verfahren liegt nun die höchstrichterliche Entscheidung vor – leider zuungunsten der Steuerzahler: Die Kosten für ein Hausnotrufsystem sind nicht begünstigt, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die – soweit erforderlich – Dritte verständigt.

Im Streitfall buchte die allein in ihrer Wohnung lebende Seniorin ein Hausnotrufsystem mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale (»Paket Standard«). Nicht gebucht hatte sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Für die Kosten für dieses reine Hausnotrufsystem im privaten Haushalt in Höhe von 288 Euro beantragte sie in der Steuererklärung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die dagegen eingereichte Klage war zunächst erfolgreich: Das Finanzgericht gewährte den Steuerbonus. Diese Entscheidung hat der BFH nun aber wieder einkassiert und dem Finanzamt recht gegeben.

Begründung: Die Seniorin zahlt im vorliegenden Fall im Wesentlichen für die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie ggf. die Verständigung von Angehörigen, des Hausarztes, Rettungsdienstes etc. Diese maßgebende Dienstleistung wird außerhalb der Wohnung der Seniorin und damit nicht in ihrem Haushalt erbracht. Deshalb kommt eine Steuerermäßigung für dieses Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht in Betracht.

Der BFH weist im Urteil auch auf den entscheidenden Unterschied zum Urteil aus dem Jahr 2015 hin, nach dem das Finanzamt für die Kosten für ein (Haus-)Notrufsystem in einer Seniorenresidenz die Steuerermäßigung gewähren muss (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14). In diesem Fall hatten die im Bereich des betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen sog. Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort entsprechend auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal.

BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21

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