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Kein Versicherungsschutz für Schwangere: Entschädigungspflichtige Diskriminierung

25.11.2025

Eine Inhaberausfallversicherung schließt ihrenVersicherungsschutz für "Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft,Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung" aus. Hierin liegt eineDiskriminierung wegen des Geschlechts, die eine Entschädigungspflicht desVersicherungsunternehmens auslöst, wie das Landgericht (LG) Hannoverentschieden hat.

Eine selbstständige Kosmetikerin wollte in Planung ihrerzweiten Schwangerschaft bei einem Versicherer eine Inhaberausfallversicherungabschließen. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass keinVersicherungsschutz bestehe bei "Arbeitsunfähigkeit aufgrund vonSchwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung".

Das LG Hannover sieht hierin eine Benachteiligung der Kosmetikerinim Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Indem die Versicherungin ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für denVersicherungsfall "Krankheit" dahin einschränkt, dassArbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch,Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, schränke sie ihren Leistungsumfangallein für Frauen ein.

Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund desGeschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für dieSchlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechtergelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlichmit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eineDiskriminierung wegen des Geschlechts, die nicht zu rechtfertigen sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach das LG derKosmetikerin eine Entschädigung von 6.000 Euro zu.

Landgericht Hannover, Urteil vom 13.11.2025, 6 O 103/24, nichtrechtskräftig

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