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Kein Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

21.11.2025

Das Sozialgericht(SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der dieAnerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichenUnfallversicherung begehrte. Der Mann war bei einer von einem anderenUnternehmen organisierten viertätigen "Skitour 2023" in Österreichverunfallt.

Der Geschäftsführerwar als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltungeingeladen worden. Das Programm war mit "Skitour 2023« überschrieben undversprach, "ein paar erholsame Tage". Die noch im Programm an dreiVormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichenGruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einerAbfahrt kam es zum Unfall, bei dem er sich eine Beinfraktur zuzog.

Die beklagteUnfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Einbetrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer seinicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eineBetriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einzigerBetriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das SG folgte denArgumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau vonGeschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutzbestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit ineinem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe.

Das Skifahren seieine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten einesGeschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für dasUnternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit-und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladungdeutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätteunabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habeim Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

SozialgerichtHannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025, S 22 U 203/23, nicht rechtskräftig

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