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Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware: Anspruch auf Ersatz des «Minderwerts»

13.08.2021

Dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, kann gegen den Fahrzeughersteller ein so genannter kleiner Schadenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts") zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr die weiteren über den Minderwert hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage hat es zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung begehrte, blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte. Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet, stellt der BGH zunächst klar. Die Klägerin könne deshalb Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs verlangen (so genannter großer Schadenersatz).

Die Klägerin könne aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (so genannter kleiner Schadenersatz). Für die Bemessung dieses kleinen Schadenersatzes sei zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, sei dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Dabei seien in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat, werde im nunmehr folgenden Betragsverfahren festzustellen sein.

In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind laut BGH Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits "eingepreist". Für die von der Klägerin gewünschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für diesbezügliche weitere Schäden sei daher kein Raum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20

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