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Katholische Schwangerschaftsberatung: Austritt einer Mitarbeiterin aus der katholischen Kirche rechtfertigt Kündigung nicht
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nichtohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischenKirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dassdie Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigungder Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtungwesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Das hat der EuropäischeGerichtshof (EuGH) entschieden.
Er stellt klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen denInteressen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht,daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestelltwerden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrerReligion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist.
Das Unionsrecht räume jedem Mitgliedstaat einenBeurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müsstenzwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos derbetreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen. Doch sei esSache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zubeurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffendenTätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethoswesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall ist der EuGH der Ansicht, dass einkatholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einerkatholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf,weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesonderenicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einersolchen Situation scheine nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Rechtdes Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen.
Es sei jedoch letztlich Sache des deutschenBundesarbeitsgerichts (BAG), dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.
Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Vereininnerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Erverlangt von all seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kircheeinzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens desungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassenhat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahmeihres Kindes zu ermutigen.
Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischenKirche war, aus der dieser austrat, kündigte die KatholischeSchwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischenRecht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegenderVerstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.
Das BAG ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterineine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle,und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werdenkönne. Es hat den EuGH daher ersucht, die Unionsvorschriften über dieGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechteder EU auszulegen.
Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einernationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, derenEthos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitgliedeiner bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, beisonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während desArbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt. Das gelte dann, wenn dieseOrganisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie derbetreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sieMitglieder dieser Kirche sind, und der betreffende Mitarbeiter sich nichtöffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt.
Die Beurteilung sei hier Sache des BAG. Der EuGH gibt aber eineReihe von Hinweisen. Nach seiner Auffassung ist insbesondere nicht ersichtlich,dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einerSchwangerschaftsberaterin "wesentlich" ist. Die KatholischeSchwangerschaftsberatung habe nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnenbesetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deute daraufhin, dass der Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zurkatholischen Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dasssich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischenKirche einzuhalten.
Außerdem habe die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebungeines zusätzlichen Kirchgelds begründet, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemannnicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesenAustritt habe sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten derkatholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem sei nichtersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtliniennachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtethat. Jedenfalls obliege es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun,dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihresRechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich diestreitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.03.2026,C-258/24