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Kassensicherungsgesetz: Frist für Befreiung nicht verlängert

07.04.2021

Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hatte im Juli 2020 coronabedingt die Frist zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31.03.2021 verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 31.07.2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Diese Frist werde nicht verlängert, teilte die Senatsverwaltung am 30.03.2021 mit. Damit ist der Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung seit 01.04.2021 verpflichtend.

Für den flächendeckenden Einsatz manipulationssicherer Kassensysteme sei es erforderlich, an den gesetzten Fristen festzuhalten. Hinzu komme, dass eine allgemeine Verlängerung der Einbaufrist Unternehmen schlechter stellen würde, die bereits zertifizierte Kassensysteme eingeführt haben. Ungeachtet dessen bestehe weiterhin die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung, so die Senatsverwaltung.

Gemäß Abgabenordnung (AO) sei eine Aufrüstung von elektronischen Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen gewesen (§ 146a Absatz 1 Satz 2 AO). Da diese Sicherheitseinrichtung nicht flächendeckend verfügbar gewesen sei, sei die Frist mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2019 bundesweit bis zum 30.09.2020 verlängert worden (BStBl. 2019 S. 1010), erläutert die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin den Hintergrund.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 30.03.2021

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