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Kapitallebensversicherungen: Versteuerungsregeln sehr differenziert

02.12.2021

Die gesetzlichen Regelungen zur Versteuerung von Lebensversicherungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten einige Male geändert und ergeben ein stark differenziertes Bild. Ob Einzahlungen steuerlich absetzbar sind, hängt nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. von der Art der Lebensversicherung und dem Jahr des Vertragsbeginns ab. Bei den Auszahlungen sei zudem entscheidend, wie ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird oder ob eine Todesfallleistung vorliegt. Je nach Auszahlungsvariante würden sie unterschiedlich besteuert.

Kapitallebensversicherungen böten eine Kombination aus Todesfallschutz und einem langfristigen Sparvertrag. Anhand der eingezahlten Beiträge werde ein Kapitalstock aufgebaut, der nach Ablauf der Versicherung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zahle die Versicherungsgesellschaft in der Regel noch einen Überschuss, der während der Laufzeit erwirtschaftet wurde. Der Versicherungsnehmer könne bei Vertragsende wählen, ob er sein Kapital einmalig oder als monatliche Rente ausbezahlt bekommen möchte.

Ob sich die Beiträge in der Einzahlungsphase absetzen lassen können, kann laut Lohnsteuerhilfe nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden. Beiträge zu fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen könnten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei kapitalgebundenen Lebensversicherungen entscheide der Vertragsbeginn. Beitragszahlungen in Altverträge, deren Laufzeit vor 2005 begonnen hat und die eine vertragliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren aufweisen, seien als so genannte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Sie fielen unter den Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer. Der Höchstbetrag sei jedoch regelmäßig durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft.

Bei Neuverträgen, die seit dem 01.01.2005 laufen, sei grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug mehr zugelassen. Einzahlungen in diese Verträge würden heute gesetzlich als Mittel zur Geldanlage und nicht als Altersvorsorgeaufwendungen eingestuft.

Ist das Rentenalter beziehungsweise vertragliche Ablaufdatum erreicht, kämen ebenfalls Steuern ins Spiel. Das Datum auf dem Versicherungsschein sowie die gewählte Auszahlungsvariante seien hier die wichtigsten Kriterien, ob und in welcher Höhe Steuern fällig werden.

Glücklich könne sich derjenige schätzen, dessen Vertrag vor 2005 geschlossen wurde. Denn diese Auszahlung sei üblicherweise steuerfrei. Es würden zwar ein paar gesetzliche Bedingungen daran geknüpft, diese seien in der Praxis in den meisten Fällen jedoch erfüllt: Die Vertragsdauer müsse mindestens auf zwölf Jahre ausgelegt sein, der erste Beitrag vor Ende März 2005 eingezahlt worden sein, die Beitragszahlungen müssten sich mindestens über fünf Jahre erstreckt haben und die vereinbarte Todesfallsumme müsse mindestens 60 Prozent der eingezahlten Beiträge betragen. Nur wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, falle auf die Erträge aus der Einmalzahlung Abgeltungsteuer an.

Jüngere Verträge werden laut Lohnsteuerhilfe gemäß dem Alterseinkünftegesetz immer besteuert, mit Ausnahme von Todesfallleistungen. Denn mit seiner Einführung seien die steuerfreien Auszahlungen in der Rente abgeschafft worden. Allerdings sei bei Verträgen ab 2005 nicht die gesamte Auszahlung zu versteuern, sondern ebenfalls nur die Erträge aus der Versicherung. Auf die Differenz zwischen der ausbezahlten Summe und den eingezahlten Beiträgen komme es also an. Bei Auszahlung führe das Versicherungsunternehmen automatisch Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.

In manchen Fällen sei der Unterschiedsbetrag aus der Einmalzahlung aber nicht voll steuerpflichtig, sondern nur zur Hälfte. Voraussetzung sei, dass der Vertrag länger als zwölf Jahre lief und die Ablaufleistung nach Erreichen des 60. beziehungsweise bei Verträgen ab 2012 nach Erreichen des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird. Die Erträge unterlägen in diesen Fällen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Für Policen, die ab dem 01.04.2009 abgeschlossen wurden, gelten laut Lohnsteuerhilfe zwei zusätzliche Bedingungen: Erstens, der Todesfallschutz müsse mindestens 50 Prozent der eingezahlten Beitragssumme zum Vertragsende betragen. Zweitens, im Todesfall müsse die vereinbarte Versicherungsleistung nach fünf Jahren mindestens zehn Prozent über dem Deckungskapital oder dem Zeitwert der Police liegen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibe es bei der vollen Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungsteuer. Im anderen Fall müsse sich der Steuerzahler selbst darum kümmern, dass das Finanzamt nachträglich den hälftigen Unterschiedsbetrag als Ertrag mit dem individuellen Steuersatz besteuert und dass er die zu viel gezahlten Steuern zurückbekommt. Dies geschehe durch einen entsprechenden Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung. Der Bescheinigung der Lebensversicherung könne entnommen werden, ob die hälftige Besteuerung zugelassen ist.

Wird die Auszahlung der Kapitallebensversicherung in Form einer monatlichen Rente gewählt, spiele das Datum keine Rolle mehr, so die Lohnsteuerhilfe. Es laufe immer gleich ab. Der Versicherungsnehmer habe den Ertragsanteil, also einen geringeren Anteil der Rente, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils müsse nicht fallbezogen berechnet werden, sondern sei im Einkommensteuergesetz festgelegt. Sie hänge vom Alter des Versicherungsnehmers und vom Beginn der Rentenzahlung ab. Das Versicherungsunternehmen berechne den Ertragsanteil zwar, es erfolge aber keine automatische Versteuerung.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 30.11.2021

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