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Kanzlei lässt sich in Vollmachtsurkunde Vergütungsansprüche abtreten: Keine überraschende Klausel

25.09.2025

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft begehrt von einem Jobcenter Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Sie hatte sich bereits in der Vollmachtsurkunde von ihrem Mandanten etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen die Behörde abtreten lassen. Aber geht das überhaupt? Das Bundessozialgericht (BSG) deutet an, dass es diese Frage bejaht.

Als Bevollmächtigte eines Mandanten hatte die Kanzlei Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters eingelegt. Sie reichte hierzu eine Vollmachtsurkunde ein, die unter anderem eine Klausel enthielt, laut der der Mandant den Vergütungsanspruch gegen das Jobcenter auf "Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung" an die Kanzlei abtrat, was diese zugleich annahm.

Das Jobcenter half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass 51 Prozent der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Rechtsanwaltsgesellschaft eingereichte Kostennote in Höhe von 230 Euro setzte das Jobcenter die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro fest. Den von der Kanzlei im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies es zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Kanzlei zurückgewiesen. Die Kanzlei sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen das Jobcenter habe. Der Kostenerstattungsanspruch sei nicht wirksam an die Gesellschaft abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen von § 398 BGB und § 305c Absatz 1 BGB. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs sei grundsätzlich und auch in einer Vollmachtsurkunde zulässig. Es handele sich um keine überraschende Klausel.

Das BSG hat auf die Revision der Rechtsanwaltsgesellschaft das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat konnte in der Sache keine Entscheidung treffen, weil der Mandant der Kanzlei noch zum Rechtsstreit beigeladen werden muss, dem Senat diese Beiladung mangels Zustimmung des Mandanten im Revisionsverfahren aber verwehrt war. Über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch (noch) dem Mandanten zusteht oder aufgrund einer Abtretung (nun) der Kanzlei, könne notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden, so das BSG. Die Beiladung des Mandanten sei notwendig, um die Rechtswirkungen eines Urteils gegenüber der Kanzlei auch gegenüber dem Mandanten herbeizuführen.

Das BSG weist aber darauf hin, dass es – vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren – die Abtretungsklausel in der Vollmachtserklärung für wirksam hält. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Absatz 1 BGB nicht entgegen. Die Klausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich, da die Abtretung des gegenüber dem Verfahrensgegner bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten an den Bevollmächtigten in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der durch die Vollmacht dokumentierten Mandatierung steht.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 23.09.2025, B 4 AS 12/24 R

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