Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kampfhundesteuer: Aussehen des Hundes ni...

Kampfhundesteuer: Aussehen des Hundes nicht entscheidend

13.10.2025

Der in einer kommunalen Hundesteuersatzung verwendeteBegriff der Kreuzung ist restriktiv auszulegen. Er erfasst nur die so genannteF1-Generation. Laut Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe heißt das: Zumindest einElternteil muss ein reinrassiger Kampfhund sein.

Eine Frau wurde für ihren Hund der Rasse "AmericanBully XL" zu einer erhöhten Hundsteuer herangezogen, weil die Kommune dasTier aufgrund seines Phänotyps als Kreuzung eines als gefährlich eingestuften AmericanStaffordshire Terriers eingestuft hatte.

Die Hundehalterin klagte und bekam recht: Das VG Karlsruhestellte zunächst fest, dass der Hund nicht der F1-Generation entstammt. Seine Elternseien "American Bullys" gewesen, somit sei kein reinrassigerKampfhund beteiligt gewesen. Daher sei die Festsetzung der erhöhten Hundesteuerrechtswidrig.

Der Phänotyp spielt für das VG keine Rolle. Die Systematikder betreffenden Hundesteuersatzung spreche dafür, nur die F1-Generation alserfasst anzusehen. Nach der Satzung sei bei Kampfhunden auch die Rasse (beiKreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen. Der Satzungsgeberfordere mithin nur die Anzeige der Rassen der Eltern des Tieres, nicht jedochdie Anzeige der Rassen vorheriger Generationen. Dies lege den Schluss nahe,dass auch der Satzungsgeber davon ausgegangen sei, eine Kreuzung erfasse nurTiere, deren Eltern selbst reinrassige (Kampf-)Hunde sind.

Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch der mit dererhöhten Steuer laut Satzung verfolgte Zweck, nämlich, gefährliche Hundegenerell und langfristig im Gebiet der betreffenden Kommune zurückzudrängen.Die Satzung enthalte hierbei eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit,da bei den von ihr genannten Hunderassen abstrakt ein erhöhtesGefährdungspotential angenommen werden kann. Je weiter jedoch ein "Mischling"aus diesen Rassen genetisch von der jeweiligen Rasse entfernt ist, destoweniger könne dieses abstrakte Gefährdungspotential angenommen werden,argumentiert das VG. Wäre in diesem Fall dann auf den Phänotyp – das äußereErscheinungsbild – abzustellen, widerspräche dies der Satzungssystematik.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2025, 12 K3485/23

Mit Freunden teilen