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Justizvollzugsbeamter: Erhält kein Schmerzensgeld vom Land

25.01.2022

Das Land Rheinland-Pfalz muss den Schmerzensgeldanspruch eines Justizvollzugsbeamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.

Im Juli 2018 erlitt der Landesbeamte nach dem gewalttätigen Übergriff eines Inhaftierten eine Verletzung an der Hand. Er leidet zudem an einer Gürtelrose, die er auf die Straftat zurückführt. Gegen den Täter ordnete das zuständige Strafgericht im Rahmen eines Sicherungsverfahrens die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus an. In diesem Zusammenhang stellte es fest, der Täter habe aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Schuld gehandelt.

In der Folgezeit erhob der Beamte gegen den Täter vor einem Zivilgericht Klage, das dem Beamten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil unter anderem das von ihm begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zusprach. Da die Vollstreckung des Urteils gegen den vermögenslosen Straftäter erfolglos blieb, bat der Beamte seinen Dienstherrn um Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs. Dies lehnte die zuständige Justizvollzugsanstalt ab. Hiergegen klagte der Beamte.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar könne das Land Rheinland-Pfalz nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem Beamten, der bei Verrichtung seines Dienstes durch einen Dritten einen Schaden erlitten habe, einen rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch erfüllen, wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner, wie hier, erfolglos geblieben sei. Allerdings habe die zuständige Stelle die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung fehlerfrei getroffen und die Erstattung der 7.500 Euro zu Recht abgelehnt.

Der Schmerzensgeldanspruch sei durch ein Versäumnisurteil festgestellt worden, weil der Straftäter in dem Verfahren keine Einwendungen geltend gemacht habe. Die bei ihm festgestellte Schuldunfähigkeit sei in dem zivilrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre sie vorgebracht worden, hätte das Zivilgericht den Schmerzensgeldanspruch ablehnen müssen. Der Beamte könne aber von seinem Dienstherrn, der an der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei, nicht erwarten, ihm aus öffentlich-rechtlichen Mitteln einen in der Sache unbegründeten Anspruch zu erfüllen. Dies übersteige die Fürsorgepflicht, die das Land für seine Beamten habe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.01.2022, 5 K 707/21.K0, nicht rechtskräftig

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