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Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Fragebögen zu umsatzsteuerlicher Erfassung

29.07.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt mit einem aktuellen Schreiben neue Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein.

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wende die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gebe es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen, so das Ministerium. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt worden.

Jetzt würden hierzu ab sofort folgende Vordruckmuster eingeführt:

  • FsE jPöR Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

  • FsE OE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder

  • FsE jPöR Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

  • FsE OE Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Absatz 4f Umsatzsteuergesetz)

Wie das BMF weiter mitteilt, ist die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, zum Beispiel landesspezifischen Fragebögen, ergibt, werde es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

Die Vordrucke seien auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Das BMF-Schreiben mit den neuen Vordruckmustern ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.07.2022, III C 3 - S 7532/19/10002 :005

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