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Jugendporträt auf T-Shirts: Trotz Betroffenheit in Recht am eigenen Bild hinzunehmen

06.04.2023

Eine Frau, die ein Jugendporträt von sich auf T-Shirts wiedererkannte, muss den Verkauf derselben hinnehmen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden und eine einstweilige Verfügung der Vorinstanz abgeändert.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Beklagte verkaufe T-Shirts, auf dem sie in ihrer Jugend abgebildet sei. Hiermit war sie nicht einverstanden. Bei dem Bild handelte es sich nach den Angaben der Klägerin um einen Linolschnitt, den die sorbische Künstlerin Hanka Krawcec (1901-1990) 1960 von ihr angefertigt hatte.

Das OLG hat den Antrag der Klägerin, dem Beklagten den Verkauf der T-Shirts in seinem Geschäft und im Webshop zu untersagen, anders als die erste Instanz abgelehnt. Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasse, betroffen.

Da sie in diese Verbreitung nicht eingewilligt habe, seien die gegenseitigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Beklagten vorrangig, weil die Klägerin heute aufgrund des Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden. Sie werde durch das Bildnis auch nicht herabgewürdigt. Zudem habe der Beklagte glaubhaft gemacht, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden. Zu seinen Gunsten streite daher auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

Oberlandesgericht Dresden, 4 U 1486/22

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