Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Jahressteuergesetz 2022: Entlastungen fü...

Jahressteuergesetz 2022: Entlastungen für Arbeitnehmer und Rentner

13.12.2022

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den 16.12.2022 geplant ist. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) rückwirkend ab dem 01.01.2022. Die vorgesehene Neuregelung ersetzt die bisherige Liebhaberei-Regelung, bringt steuerliche Vereinfachungen und entlastet Steuerpflichtige von bürokratischen Pflichten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn sie Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Laut Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), ist dies ein großer Erfolg für seinen Verband, der dies jahrelang gefordert habe.

Weitere Änderungen entsprächen ebenfalls langjährigen Forderungen des BVL-Steuerkonzeptes. So sei auf Initiative des DGB gemeinsam mit dem BVL im Jahr 2020 im Rahmen der Corona-Maßnahmen die so genannte Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Seitdem könne ein Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von fünf Euro abziehen. Die Regelung habe zunächst befristet bis zum 31.12.2022 und für maximal 120 Tage im Jahr gegolten. Ab 2023 könnten Steuerpflichtige nunmehr sechs Euro täglich abziehen und das bis zu 210 Arbeitstage im Jahr. Die maximale Pauschale von bislang 600 Euro erhöhe sich damit um mehr als das Doppelte auf 1.260 Euro jährlich. Diese Summe liege zehn Euro über dem bisher maximal möglichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ohne die engen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Raumes und ohne Nachweis der einzelnen Kosten. Diese Neuregelung führt nach Ansicht des BVL zu einer deutlichen Vereinfachung beim steuerlichen Abzug.

Die Pauschale könne jeder in Anspruch nehmen, der an dem betreffenden Arbeitstag überwiegend von zu Hause arbeitet, also auch am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer. Der Abzug sei auch möglich, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag zeitweise auswärts tätig ist. Wer beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die Zuhause erledigten Arbeiten hat, könne neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Hiervon profitierten beispielsweise Lehrer, die zeitweise zu Hause den Unterricht vorbereiten und die übrige Zeit in der Schule tätig sind. Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop könnten weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden.

Durch die Neuregelung wird nach Angaben des BVL niemand schlechter gestellt. Im Gegenteil: Viele Arbeitnehmer könnten zukünftig mehr als bisher oder sogar erstmals Werbungskosten für ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung steuerlich geltend machen. Zukünftig könne sogar ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ohne dass die jeweiligen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Alternativ bleibe der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Nur noch in Mittelpunktsfällen müssten die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfüllt sein. Anderenfalls könne die Tagespauschale in Anspruch genommen werden.

Für sehr viele Arbeitnehmer, die bisher keine Aufwendungen abziehen konnten, weil sie sich in ihrer Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten konnten, stellten die Neuregelungen eine maßgebliche Verbesserung dar, die den langjährigen Forderungen des BVL sehr nahekomme.

Weiter werde die bisher ab dem 01.01.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf den 01.01.2023 vorgezogen. Auch wenn damit mögliche Doppelbesteuerungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könnten, sei die Maßnahme, die Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar zu gestalten, eine richtige und zu begrüßende, so der BVL.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöhe er sich – wie bisher – um 240 Euro. Auch diese Maßnahme entspreche einer Forderung aus dem Steuerkonzept des BVL.

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, werde von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Dies hält der BVL für einen Schritt in die richtige Richtung. Erforderlich sei aber eine weitergehende Anhebung des Freibetrages sowie eine Erweiterung auf minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder ohne auswärtige Unterbringung.

Der Sparer-Pauschbetrag werde von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge würden prozentual erhöht.

Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente werde rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung trägt laut BVL dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.

Als Fazit bleibe festzuhalten, so BVL-Chef Nöll, dass die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 für die Arbeitnehmer und Rentner insgesamt überaus positiv zu bewerten sind.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 09.12.2022

Mit Freunden teilen