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Jagdscheininhaber: Nachsuche nach Wild gesetzlich unfallversichert
Ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber während einerNachsuche nach einem verletzten Reh erleidet, ist als Arbeitsunfall im Sinneder gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Das hat das Sozialgericht(SG) Hannover entschieden.
Der Kläger war von einem Jagdpächter gebeten worden, aneiner Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen undgegebenenfalls zu erlösen. Da niemand aus der Pächtergemeinschaft verfügbarwar, übernahm der Kläger diese Aufgabe. Beim Abstieg einer steilen Böschungstürzte er und zog sich eine Ruptur der rechten Achillessehne zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung alsArbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden,weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei.Auch eine arbeitnehmerähnliche (Wie-Beschäftigung) Tätigkeit liege nicht vor,da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nichtdem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.
Das SG folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dasszwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger aber wie einBeschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Die Voraussetzungen einerarbeitnehmerähnlichen Tätigkeit seien erfüllt. Der Kläger habe nicht nur einedem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, dieauch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde.
Insbesondere habe er auch den Anweisungen desverantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe daringelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehenwährend der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Sucheabgebrochen werde.
Das SG hob hervor, dass der gesamte Aufenthalt des Klägersan der Unfallstelle durch die ihm übertragenen Aufgaben für dieJagdgemeinschaft geprägt war. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichenJagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, ob und wiedie Nachsuche fortgesetzt werde, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnlichesGepräge gegeben.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 10.11.2025, S 58 U 250/22,nicht rechtskräftig