Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Italienischer Rentner: Ist krankenversic...

Italienischer Rentner: Ist krankenversicherungsfrei

25.02.2021

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischem Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.

Insbesondere komme Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung. Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem so genannten nationalen Gesundheitsdienst, also unter anderem Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht. Denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2020, L 16 KR 573/15

Mit Freunden teilen