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Internetvertrag: Bei Änderungen kostenlos kündbar – auch wenn diese auf Vorgaben des EuGH beruhen

13.03.2026

Schlägt ein Internetanbieter Vertragsänderungen vor, so kannein Kunde den Vertrag kostenlos kündigen. Das sieht das EU-Recht vor. EineAusnahme besteht dann, wenn die vorgeschlagenen Änderungen unmittelbar durchUnionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. Jetzt hat derEuropäische Gerichtshof (EuGH) konkretisiert, wann das der Fall ist.

Er stellt klar: Für eine Ausnahme vom kostenfreienKündigungsrecht genügt es nicht, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung aneine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird.

Der EuGH hatte mit Urteilen von 2020 und 2021 entschieden,dass es nach EU-Recht unzulässig ist, Tarifoptionen zum so genannten Nulltarifin Verträgen über Internetzugangsdienste anzubieten. Bei dieser Tarifoption ermöglichtein Anbieter von Internetdiensten dem Kunden den Zugang zu bestimmtenAnwendungen, etwa Streamingdiensten, ohne dass der durch deren Nutzungverursachte Datenverkehr vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen abgezogenwird.

Im Anschluss an die Urteile forderte die ungarische Behördefür Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdiensteauf, Teilnehmerverträge mit Nulltarif-Klauseln zu ändern.

Das hat indes nicht zur Folge, dass betroffene Kunden ihrkostenloses Kündigungsrecht verlören, stellt der EuGH klar. Die Ausnahme vomRecht auf kostenlose Kündigung sei eng und im Einklang mit dem allgemeinenZiel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen,auszulegen. Sie finde nur dann Anwendung, wenn die Änderungen derVertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder dieÄnderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder desnationalen Rechts vorgeschrieben sind.

Das sei hier nicht der Fall, so die Richterinnen und Richter.Die Vorabentscheidungsurteile des EuGH seien nicht konstitutiver, sondern reindeklaratorischer Natur. Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde habe keinennormativen Charakter. Mit ihrem Erlass beschränke sich die Behörde darauf, dieUnionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen undauf einen Einzelfall anzuwenden.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.03.2026,C-514/24

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