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Intensivpflege als Schulbegleitung: Rechtliche Anforderungen
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt.
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines achtjährigen Jungen, der an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels leidet. Aufgrund dessen ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Seine Krankenkasse hatte zu Beginn des neuen Schuljahrs im Rahmen einer Sondervereinbarung häusliche Krankenpflege in Form von zwei täglichen Einsätzen des Pflegedienstes während der Schulzeit bewilligt, um die Gabe von MCT-Öl sicherzustellen.
Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung, die insbesondere darauf achten sollte, dass der Junge ausreichend und richtig isst, und die bei Bedarf nach Erbrechen eingreifen könnte.
Die Kasse lehnte diesen Anspruch ab; weitergehende Leistungen seien nicht erforderlich. Dagegen meinten die Eltern, nur eine Schulassistenz könne darauf achten, dass Mahlzeiten in genügender Menge eingenommen, ausreichend Kohlenhydrate aufgenommen und keine Mahlzeiten verweigert würden.
Das LSG entschied, es bestehe kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, sodass selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Intensivpflege sei schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen.
Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen falle zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch der Behandlungspflege. Auch die Gabe gängiger Nahrungsergänzungsmittel wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändere daran nichts, weil diese Maßnahmen in gleicher Weise bei gesunden und kranken Kindern zur Sicherstellung der allgemeinen Ernährung dienten.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2024, L 16 KR 383/24 B ER