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Inkassounternehmen: Darf keine Kosten für Führung internen Schuldnerkontos geltend machen

01.04.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Inkassounternehmens, das Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbringt, abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.

Das Unternehmen, das pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren abwickelt, forderte in der Vergangenheit von den Schuldnern "Kontoführungskosten" in Höhe von 2,50 Euro/Monat (= 30 Euro/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die "Kontoführungskosten" nicht mehr geltend zu machen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das VG abgewiesen. Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die "Kontoführungskosten" gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand beziehungsweise keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10.03.2021, 3 K 802/20.NW, nicht rechtskräftig

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