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Inflationsausgleichsprämie und Überstundenvergütung: Steuerberaterverband informiert
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen, die nicht vergütet, sondern lediglich mit Freizeit ausgeglichen werden. In § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) leisten zu können. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift setzt unter anderem voraus, dass Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Dies meldet der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), sei die Steuerbefreiung einer IAP zulässig, so der Steuerberaterverband. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, sei die Voraussetzung einer Gewährung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" in diesen Fällen erfüllt.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine habe auf diese "Umwandlungsmöglichkeit" in einer Pressemitteilung vom 27.03.2023 hingewiesen. In der Praxis seien als Reaktion auf diesen Hinweis Rückfragen zu verzeichnen. Laut Steuerberaterverband sollte Folgendes beachtet werden: Sofern ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht, scheide die Anwendung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 11c EStG aus. Ob ein solcher Anspruch besteht, müsse im jeweiligen Einzelfall arbeitsrechtlich geprüft werden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 08.05.2023