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In Steuererstattungsfällen: Alleiniges Antragsrecht auf Veranlagung liegt beim Insolvenzverwalter

26.01.2026

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch desInsolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht dasAntragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Absatz2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde dasInsolvenzverfahren eröffnet ein Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieserreichte für den Insolvenzschuldner beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärungein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. Die Einkommensteuererklärungwar auf dem Mantelbogen allein von dem Rechtsanwalt unterschrieben. DasFinanzamt lehnte dieDurchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vomInsolvenzschuldner unterzeichnet worden sei.

Der BFH erteilte dieser Ansicht eine Absage: DemInsolvenzverwalter stehe das alleinige Antragsrecht zu, da mit einemSteuererstattungsanspruch zu rechnen ist.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis desInsolvenzverwalters sei im Insolvenzverfahren umfassend. Er sei ermächtigt undverpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlichsind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren.Hierzu gehöre auch die Abgabe von Steuererklärungen.

Laut BFH gilt das auch in Fällen der Antragsveranlagung,wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Denn der Anspruch aufErstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse.

Das Antragsrecht auf Durchführung derEinkommensteuerveranlagung führe vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises desInsolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zurGeltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025, VI R 5/23

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